Satzung des TuS Tiste von 1923 e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den „Namen Turn- und Sportverein Tuste von 1923 e. V.“ und hat seinen Sitz in Tiste.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sine des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Gründungstag des Vereins ist der 11. Februar 1923.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Zeven eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins ist es, Fußball, Turnen und andere Leibesübungen zu betreiben. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mitte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die eine schriftliche Eintrittserklärung unterzeichnet und sich zu der Satzung des Vereins sowie zur Befolgung der Anordnungen der Vorstandsmitglieder bekennt. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§ 4
Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem engeren vorstand seinen Austritt erklären, und zwar nur jeweils zum Ende eines Vierteljahres.
§ 5
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung jeweils für das laufende Jahr festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
1. Der engere Vorstand
2. Der erweiterte Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung
§ 7
Der engere Vorstand besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden und
3. dem Kassenwart.
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der 1. Vorsitzende allein und der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart.
Die Mitglieder des engeren Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 8
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand und einem Beirat, bestehend aus
1. dem Schriftführer,
2. dem Sportwart,
3. dem Jugendleiter und
4. den Fachwarten.
Fachwarte sind Leiter der Fachabteilungen des Vereins. Diese sind für den Sportbetrieb in ihren Fachsparten verantwortlich. Die Art und Zahl der Fachsparten wird von dem erweiterten Vorstand beschlossen.
§ 9
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder des engeren und des erweiterten Vorstandes und bestätigt die Fachwarte. Fachwarte werden von den Mitgliedern der Fachsparten gewählt. Sämtliche anwesenden Mitglieder über sechzehn Jahre haben eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes an andere Mitglieder ist nicht zulässig.
§ 10
Die Mitgliederversammlung und die übrigen Organe sind beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß ist. Sie ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungsbeginnzeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett oder durch besondere Einladung an die Organmitglieder oder durch Einladung im Anzeigenteil der Zevener Zeitung durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde.
§ 11
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn wenigstens zwanzig Mitgleider eine Einberufung schriftlich beim 1. Vorsitzenden verlangen, Sämtliche stimmberechtigte Mitglieder können schriftlich drei Tage vor Versammlungszeitpunkt Anträge stellen. Später eingehende Anträge bedürfen, wenn sie verhandelt werden sollen, eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
§ 12
Bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 13
Beschlüsse, die von der Mitgliederversammlung gefasst werden, sind gültig, wenn sie im Protokoll über diese Versammlung aufgenommen sind und dieses Protokoll vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben und mit dem Vereinsstempel versehen ist.
§ 14
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht kein Anspruch zu.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, soll das Vereinsvermögen der Gemeinde Tiste zufallen mit der Maßgabe, dass es nur für gemeinnützige Zwecke des Turnens und des Sportes Verwendung finden darf.